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Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2018

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen:

§1 Allgemeines
  • 1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie dem Käufer bei einem früher von der Verkäuferin bestätigten Auftrag zugegangen sind. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
  • 2. Sofern seitens der Verkäuferin eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, ergibt sich der Inhalt und Umfang des Auftrages allein aus der Bestätigung.
  • 3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
  • 4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  • 5. Die Verkäuferin weist gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass sie über den Käufer nur für interne Zwecke personenbezogene Daten (Name, Anschrift) per EDV speichert.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
  • Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Bestellungen und Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von 30 Tagen annehmen. An Mustern, Prospekten, technischen Beschreibungen, Skizzen u. ä. Informationen behält sich die Verkäuferin alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind keinesfalls als garantierte Eigenschaften zu betrachten.
§3 Preis
  • 1. Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tage der Lieferung oder Leistung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird.
  • 2. Die Preise verstehen sich ab Lager der Verkäuferin ohne Verpackung, wenn nichts anderes in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Transportkosten sowie die Kosten für die Verpackungsentsorgung gehen zu Lasten des Käufers.
  • 3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, welche zu dem am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet wird.
§4 Lieferung und Versand
  • 1. Die von der Verkäuferin angegebenen Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr.
  • 2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Gefahr der Versendung der Ware trägt der Käufer.
  • 3. Zur Rücknahme von Liefergegenständen, die keinen Sachmangel aufweisen, ist die Verkäuferin nicht verpflichtet. Rücksendungen sind nur nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zulässig. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein.
  • Nimmt die Verkäuferin mangelfreie Ware zurück, erfolgt ein Abschlag in Höhe von mindestens 5 % des Verkaufswertes, es werden jedoch mindestens 25,-- Euro und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht, jedoch ohne Transport- und Verpackungskosten, wenn die Ware binnen eines Monats nach Ablieferung im Originalzustand und in der unbeschädigten Originalverpackung zurückgegeben wird.
    Stimmt die Verkäuferin einer Warenrückgabe nach Ablauf eines Monats nach Ablieferung zu, erfolgt eine Gutschrift in Höhe von max. 50 % des Warenwertes zzgl. MwSt., jedoch ohne Transport- und Verpackungskosten, sofern die Ware in neuwertigem Zustand und originalverpackt ist. Dies gilt nicht für Rücksendungen wegen berechtigter Mängelrügen.
§5 Mängelrüge, Mängelansprüche und Haftung
  • 1. Gewährleistungsrechtliche Ansprüche setzen die Einhaltung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB voraus, wenn der Kunde Kaufmann ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware, verborgene Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mängelrüge hat der Kunde nach unserer Wahl einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sonstige Rechtsbehelfe, wie insbesondere Minderung und Rücktritt, stehen dem Kunden zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  • 2. Für Kaufverträge, die ab dem 1.1.2018 geschlossen werden, gilt folgende Sonderregelung:
  • 2.1 Ist die Sache mangelhaft und hat der Kunde selbst die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck (und fachgerecht) nach in eine andere Sache eingebaut (bzw. einbauen lassen) oder an eine andere Sache angebracht (bzw. anbringen lassen), so können wir, wenn uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch nimmt, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (im Folgenden: „Arbeiten”) erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (im Folgenden: „Selbstvornahme”). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Kunde kann diese Arbeiten selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Wir sind dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Kunden aufgrund der Arbeiten (notwendigen/erforderlichen, schnell und günstigsten Arbeiten) entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Kunde die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der „erforderlichen” Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen.
  • 2.2 Veräußert der Kunde die Sache an einen Dritten (im Folgenden: „Abnehmer”), ohne sie zuvor in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht zu haben, so hat er im Vertrag mit dem Abnehmer eine Regelung zu treffen, wonach er, wenn er von dem Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, innerhalb angemessener Frist wählen darf, ob er dem Abnehmer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (im Folgenden: „Arbeiten”) erstattet oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführt oder durchführen lässt (im Folgenden: „Selbstvornahme”). Die Ausgestaltung sollte sich an den Regelungen des vorstehenden Absatzes orientieren. Falls der Kunde dann später wegen eines Mangels, den die Sache schon bei Gefahrübergang auf den Kunden hatte, vom Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden sollte, hat er uns die Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten die Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchzuführen. Wir haben dann innerhalb angemessener Frist zu wählen, ob wir dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für die Arbeiten erstatten oder aber statt dessen diese Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchführen. Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Kunde kann diese Arbeiten selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Wir sind dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Kunden aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Kunde die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der „erforderlichen” Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen. Versäumt es der Kunde, eine solche Regelung mit seinem Abnehmer zu treffen oder verstößt er gegen die Regelungen dieser Vertragsziffer mit der Folge, dass wir um die Möglichkeit gebracht werden, die Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchzuführen, so beschränkt sich ein etwaiger Regressanspruch des Kunden für die Erstattung der Aufwendungen aufgrund der Arbeiten auf die Kosten, die uns im Falle der Selbstvornahme entstanden wären.
  • 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung, sofern es sich nicht um ein Bauwerk oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Ist die von uns erworbene Sache mangelhaft so können wir, wenn uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch nimmt, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (im Folgenden: „Arbeiten”) erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (im Folgenden: „Selbstvornahme”).
§6 Zahlungen
  • 1. Der Kaufpreis und die Nebenleistungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dies gesondert vereinbart ist. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist, dass das Konto des Käufers keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen, auch für Teilzahlungen, eingehalten werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Verkäuferin maßgebend. Leistungsort für Zahlungen ist der Sitz der Verkäuferin in Bonn. Eine Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen.
  • 2. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins, auf Nachweis auch höhere, berechnet.
  • 3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer gegen Ansprüche der Verkäuferin ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der Gegenforderung des Käufers um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
  • 4. Vertreter oder Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind.
  • 5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ein Zurückhaltungsrecht nicht zu. Er ist jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung Sicherheit zu leisten, sei es durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft.
§7 Eigentumsvorbehalt
  • 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin.
  • 2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
  • 3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Verfügung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. § 7, Abs. 2, Satz 2 gilt entsprechend.
  • 4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 7, Abs. 2 und 3 auf die Verkäuferin tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
  • 5. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 abgetretenen Forderungen. Die Verkäuferin wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Verkäuferin ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  • 6. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von der Verkäuferin ausgestellten und von dem Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von dem Käufer eingelöst ist und die Verkäuferin somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten der Verkäuferin bestehen bleiben.
  • 7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  • 8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  • 9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit bestehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Mit Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
  • 10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Verkäuferin, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.
§8 Sonstiges
  • Für Verträge mit Kaufleuten und für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz der Verkäuferin zuständige Gericht vereinbart. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
ÄNDERUNGEN VORBEHALTEN

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